Parabolantenne beseitigen
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(ip/pp) Mit dem Thema "Beseitigung von Parabolantennen" hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Urteil beschäftigt. Die Richter stellten dabei fest, das der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne nicht allein schon dadurch verwirkt sei, dass die bewusste Antenne schon über einen längeren Zeitraum angebracht gewesen sei - auch wenn der Eigentümer durch den längerfristigen Verbleib der Antenne am Haus darauf vertraut habe, dass ihre Existenz gesichert sei.
Die Vorinstanz Landgericht hatte sich dem Kommentar Wohnungseigentumsgesetz angeschlossen, wonach ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen.
Demgegenüber betonte das OLG, dass hier keine generellen Entscheidungen getroffen werden könnten. Besonders nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus erforderlich, dass sich der Antennenbesitzer auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. "Da das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ob der Antragsgegner im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs irgendwelche Dispositionen getroffen hat, kann der Senat über das Vorliegen einer Verwirkung nicht entscheiden, da ihm selbst tatsächliche Feststellungen verwehrt sind."
OLG München, Az.: 32 Wx 1/08