Parteivortrag ungenügend
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich des Themas „Schrottimmobilie“ entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Der Kläger machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf u. a. Rückzahlung geleisteter Darlehensraten sowie Feststellung von Darlehensverbindlichkeiten nach Erwerb eines Hotelappartements geltend. Er stützte seinen Anspruch im Wesentlichen auf die Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kredit und das finanzierte Geschäft.
Der Beklagte hielt dagegen: Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt von Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten, eigene oder die von Dritten, bestünden nicht. Die behaupteten Äußerungen einer Vermittlerin, der Erwerb der Immobilie trage sich von selbst, die Ausgaben würden durch die Mieteinnahmen und Steuerersparnisse amortisiert, der Verkehrswert sei noch höher als der im Vermittlungsauftrag ausgewiesene Gesamtaufwand und der Pachtzins sei sicher erzielbar, stellten lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen dar.
Das OLG gab den Beklagten Recht.
„Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten bzw. negative Feststellung verneint, denn ein Schadensersatzanspruch ... aufgrund Zurechnung von Beratungsfehlern der Vermittlerin ... oder wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber ist aus mehreren Gründen nicht gegeben und die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs aus ... liegen ebenfalls nicht vor.“
„Das Problem des Falles liegt vielmehr gerade darin, dass ein Vergleich von zu finanzierendem Erwerbspreis und Wert des erworbenen Gegenstands nach dem bislang gehaltenen Parteivortrag kaum möglich ist. Der im Kaufvertrag angesetzte Kaufpreis betrug lediglich 58.349,00 DM; der überwiegende Teil des finanzierten Kapitals floss offenbar in das Bauvorhaben, das von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Anleger beitreten sollten, durchgeführt wurde, so dass die Anlage insoweit eher einer Fondsbeteiligung ähnelt. Dass der für 58.349,00 € erworbene Miteigentumsanteil als solcher damals diesen Preis nicht wert oder gar sittenwidrig überteuert gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig von der Frage der sittenwidrigen Überteuerung ist jedenfalls zudem nicht ersichtlich, warum die Beklagte hiervon positive Kenntnis gehabt haben sollte. Die Berufung verweist insoweit nur auf die Beleihungswertermittlung.“
OLG Frankfurt, Az.: 23 U 109/13