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(ip/pp) Das Betriebskostenabrechnungen Mietern innerhalb der einjährigen Frist auch zugehen müssen, betonte der Bundesgerichtshof noch einmal in einem aktuellen Urteil. Die Kläger des Verfahrens waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von gut 350,- Euro. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von gut 620,- Euro aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages von ca. 270,- Euro Widerklage erhoben. Die Kläger machten darauf geltend, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist nicht gewahrt, da sie die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Der BGH entsprach diesem Urteil in letzter Instanz und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In seiner betreffenden Presseerklärung hieß es: “Zur Wahrung dieser Frist muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der einjährigen Frist zugegangen sein. Allerdings reicht hierbei die rechtzeitige Absendung der Abrechnung auf dem Postweg nicht aus. Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21.12.2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Denn bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung.
Der Anspruch der Beklagte wäre nur dann nicht ausgeschlossen, wenn sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinn von § 556 Abs.3 S.3 BGB gilt die Vorschrift des § 278 BGB, so dass der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung.”
BGH, Az.: VIII ZR 107/08