(IP/CP) In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG München) klagten u.a. eine Vermieterin eines Gebäudes mit Büroräumen sowie gastronomischen Betrieben und eine Anwaltskanzlei gegen dortige Mieter von Gaststätten mit Freiflächen. Die Beklagten hatten es ihren Gästen und Mitarbeitern gestattet, auf den vor den Gaststättenräumen gelegenen, sich aber in der Passage befindlichen Wirtsgärten zu rauchen. Die dies betreffenden Bescheide auf Unterlassung durch die Stadt München wurden von den Beklagten angefochten.

Das OLG gab ihnen Recht. Eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, dass in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung könne nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung zu erwarten sei. Dies aber könne nur durch die Stadt München beschieden werden.

Im Leitsatz wurden die Richter grundsätzlich:

„ Das öffentlich-rechtliche Rauchverbot ... stellt ein Schutzgesetz ... dar, wobei eine juristische Person jedoch nicht zum geschützten Adressatenkreis gehört.“

„ Mitmieter im gleichen Gebäudekomplex können sich auf das Schutzgesetz mangels Zurechnungszusammenhangs dann nicht berufen, wenn sie einen eigenen vom Bereich des Störers getrennten Zugang zu ihren Mieträumen haben.“


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