(ip/RVR) Die Eigentümerin eines Grundstücks, zu dessen Lasten im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen ist, beantragt die Löschung dieser Grundschuld. Die Grundschuld ist für die Deutsche Bank eingetragen. Die Deutsche Bank hatte im Jahre 2003 in öffentlich beglaubigter Form die Abtretung der Grundschuld an die Kreissparkasse erklärt und die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bewilligt. Die Löschung der Grundschuld wurde nun von der Kreissparkasse bewilligt, die sich jedoch nicht als Gläubigerin der Grundschuld hatte eintragen lassen.

Das Grundbuchamt gab der Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung auf, die Löschungsbewilligung der Deutschen Bank einzureichen; da es sich bei der Grundschuld um ein Buchrecht handele, werde die Abtretung an die Kreissparkasse erst mit der Eintragung der Abtretung im Grundbuch wirksam (alternativ komme daher auch die Eintragung der Abtretung im Grundbuch in Betracht).

Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner namens der Beteiligten eingelegten Beschwerde, mit der er geltend macht, die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Deutschen Bank vom August 2003 an die Kreissparkasse umfasse auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Bei einer Buchgrundschuld habe der eingetragene Gläubiger des Grundpfandrechts die Löschung zu bewilligen; die Kreissparkasse sei hiernach nicht Gläubigerin der Grundschuld geworden. Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung hat in der Sache Erfolg.

Die Löschung eines Grundpfandrechts (§ 46 GBO) erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs.1 GBO) des Gläubigers oder des Eigentümers, wenn sie dessen Gläubiger bewilligt (§ 19 GBO). Als Betroffener bewilligungsberechtigt ist beim Buchrecht prinzipiell der eingetragene Grundpfandgläubiger (§ 39 GBO). Als Gläubigerin der Grundschuld eingetragen ist hier nach wie vor die Deutsche Bank, die (mangels Eintragung der Kreissparkasse und weil beim Buchrecht § 39 Abs.2 GBO nicht in Betracht kommt) nach wie vor die Grundschuld innehat, sodass grundsätzlich sie die Löschung bewilligen muss.

Dennoch kann die Löschungsbewilligung der Kreissparkasse für und gegen die Deutsche Bank wirken. Nach § 185 BGB ist die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs.1 GBO erfolgte Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die konkludente Ermächtigung des Erwerbers im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB enthalten, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, frei über sie zu verfügen und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch dessen zu Löschung bewilligen. Regelmäßig gibt der Zedent mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll. Die hiermit verbundene Verfügungsermächtigung umfasst entsprechend § 185 Abs. 1 BGB i.d.R. die Einwilligung in weitere Verfügungen, die der Erwerber vor seiner Eintragung vornimmt, sodass der Erwerber stillschweigend auch zur Abgabe einer Löschungsbewilligung ermächtigt werden kann. Zwar ist als Betroffener bewilligungsberechtigt der eingetragene Grundpfandgläubiger; solange die Eintragung der Kreissparkasse als Gläubigerin der Grundschuld nicht erfolgt ist, ist die Deutsche Bank deshalb berechtigt, die Löschung zu bewilligen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme einer Ermächtigung der Zessionarin im Sinne des § 185 BGB, sondern lässt diese Problematik vielmehr unberührt.

Die Auslegung der Abtretung in diesem Sinne in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalles gibt keinen Anlass zu Bedenken.

Bei der weiteren Bearbeitung wird das Grundbuchamt allerdings zu erwägen haben, ob es mit Blick auf einen durch die Löschung drohenden Rechtsverlust erforderlich erscheint, die Bank zumindest im Sinne der Gewährung rechtlichen Gehörs am Verfahren zu beteiligen. Zwar ist nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, dass die Bank sich seinerzeit durch die Abtretung aller Rechte einschränkungslos begeben hat und deshalb prinzipiell kein Interesse daran besteht, welche Verfügung die Kreissparkasse nunmehr trifft. Andererseits könnten der Bank inzwischen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Einwendungen erwachsen sein, die den Fortbestand der (konkludenten) Ermächtigung beeinflussen könnten und die geltend zu machen ihr auch in diesem Verfahren ohne inhaltliche Bewertung nicht von vornherein versagt werden kann.

Ansonsten ist die von der Abtretungsempfängerin abgegebene Löschungsbewilligung aufgrund formgerecht nachgewiesener (konkludenter) Ermächtigung durch die eingetragene Zedentin erfolgt; somit steht der von der Eigentümerin beantragten Löschung des eingetragenen Rechts das vom Grundbuchamt Hindernis einer fehlenden Bewilligung der Löschung durch die (noch) als Rechtsinhaberin eingetragene Zedentin nicht entgegen.

OLG Düsseldorf vom 17.05.2010, Az. I-3 Wx 94/10


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