Rechtsbruch nicht mit „DDR“ begründen
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(IP) Hinsichtlich vermeintlich wendebedingter Verstöße gegen das aktuelle Baurecht hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Leitsatz entschieden.
„Ändert ein Bauherr die Identität eines bestandsgeschützten Bauwerks, kann er sich gegenüber einer Beseitigungsverfügung nicht darauf berufen, die Baumaßnahmen seien allein aufgrund schädigender Maßnahmen zu Zeiten der DDR notwendig geworden.“
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine gerichtlich bestätigte bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung. Er war Miteigentümer eines im Außenbereich gelegenen Flurstücks, das mit einem Wochenendhaus, einer Laube und einem Schuppen bebaut war. Er begann damit, das Wochenendhaus unter Vornahme konstruktiver Änderungen umfassend zu sanieren. Es sei jetzt unbenutzbar, nachdem es zu DDR-Zeiten anstelle eines durch Windbruch vernichteten Vorgängerbaus legal errichtet worden wäre.
Der betreffende Landrat ordnete darauf wegen fehlender Baugenehmigung die Einstellung der Baumaßnahmen an. Eine nachträgliche Baugenehmigung lehnte er ab. Dann verfügte er die Beseitigung des Wochenendhauses binnen drei Monaten und drohte ein Zwangsgeld an, wenn dem nicht fristgemäß nachkommen werde. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Wochenendhaus sei formell und materiell illegal. Das bauaufsichtliche Einschreiten sei ermessensgerecht.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Ein etwaiger Bestandsschutz für das Wochenendhaus wegen einer in der DDR erteilten Genehmigung sei jedenfalls durch die nach der Wende vorgenommenen baulichen Maßnahmen erloschen. Zwischen dem heutigen und dem ursprünglichen Zustand bestehe keine Identität mehr.
Darauf hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügte, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht auf Eigentum. Hier sei ein Ausnahmefall gegeben. Die Maßnahmen der DDR im Jahr 1952 gegen die frühere Eigentümerin seien die Ursache des Verfalls des ursprünglichen Hauses.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Az.: 76/15