(ip/pp) Über die Minderungsgründe von Mietzahlungen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Klägerin im bewussten Verfahren hatte der Beklagten befristet Gewerberäume zum Betrieb eines Cafés vermietet. Sie verlangte mit ihrer Klage rückständige Miete und die Räumung des Mietobjekts. Ferner verlangte sie Auskunft über bisher erzielte Umsätze, da die Parteien neben einer Grundmiete eine Umsatzmiete vereinbart hatten. Die Beklagte hatte widerklagend Schadensersatzansprüche geltend gemacht und die Feststellung verlangt, dass sie berechtigt ist, die Bruttowarmmiete monatlich um mindestens 80 % zu mindern – eine in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Baustelle einer Tiefgarage hätte die eigenen Umsätze auf ein Minimum reduziert.

Dem widersprach das OLG. Für beide Parteien sei bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar gewesen, dass während der über 10-jährigen Mietdauer dort eine Tiefgarage gebaut werden würde. Dieses Projekt werde von der Stadt seit Längerem verfolgt. Dies sei aus der Presseberichterstattung erkennbar gewesen. Insbesondere dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, einem Mietwagenunternehmer, sei dies bekannt gewesen. Die Richter fassten zusammen:

1. Erhebliche Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs infolge umfangreicher und länger andauernder Bauarbeiten begründen regelmäßig einen Mangel der vermieteten Sache.

2. Ein Anspruch auf Minderung ist aber ausgeschlossen, wenn dem Mieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bereits bekannt war, dass während der Vertragslaufzeit eine Tiefgarage gebaut werden soll. Denn auf Mängel, die dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt (oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben) sind, kann ein Minderungsbegehren gemäß § 536b BGB nicht gestützt werden.?


OLG Dresden, Az.: 5 U 1030/08