(IP) Hinsichtlich unerlaubter unentgeltlicher Rechtsberatung unterem anderem hinsichtlich Miet- und Immobilienrecht durch einen Verband hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden:

„1. Die unentgeltliche Erbringung außergerichtlicher Rechtsberatungsleistungen durch eine Person, die nicht die Befähigung zum Richteramt hat, ist einem Verband gegenüber Nichtmitgliedern nur gestattet, wenn gewährleistet ist, dass diese Person regelmäßig rechtlich geschult wird und während der Beratungstätigkeit eine Person mit der Befähigung zum Richteramt für etwaige Nachfragen zur Verfügung steht.

2. Gegen eine ... unerlaubte Rechtsberatung kann eine Rechtsanwaltskammer ... auch dann vorgehen, wenn mit der Rechtsberatung keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.“

Die Parteien stritten über die Zulässigkeit angeblich unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen. Bei der Beklagten handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein. Auf seiner Homepage führt der Beklagte u.a. folgenden Service auf: „Sozial- und Rechtsberatung“.

Die klagende Rechtsanwaltskammer war der Auffassung, die Beratungsleistungen des Beklagten seien mit dem Standesrecht nicht vereinbar. Darin sah sie zugleich einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht. Sie behauptete, der Beklagte berate sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Ein Vorstandsmitglied habe eine Rechtsuchende vor einem Amtsgericht in einer Mietsache vertreten.

Der Beklagte war der Klage entgegengetreten. Er hatte behauptet, die beratenden Personen würden von Personen mit Befähigung zum Richteramt geschult. Sobald eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt notwendig werde, werde entsprechende Unterstützung beigezogen bzw. auf sie verwiesen.

OLG München, Az.: 6 U 51/14


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