(IP/CP) Über eine möglicherweise existierende generelle Pflicht von Hausbesitzern, die eigenen Dachrinnen und Regenabflüsse regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen, stritten die Parteien vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der Kläger war durch überlaufendes Regenswasser von einem benachbarten Haus zu Schaden gekommen, der Beklagte argumentierte, seiner Reinigungspflicht in Monatsfrist nachgekommen zu sein. Im Streitfall war der Beklagte tatsächlich aufgrund des an die Lagerhalle im Abstand angrenzenden Birkenwäldchens gehalten, die Entwässerung regelmäßig zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Dies scheint auch erfolgt zu sein. So gab das OLG dem Beklagten Recht, reduzierte aber die Anforderungen an ihn. Zwar gehöre die ordnungsgemäße Entwässerung des Daches zu den vom Hausbesitzer geschuldeten Aktivitäten, aber, so formulierten die Richter, es bestehe keine „keine generelle Pflicht des Vermieters, Dachrinnen und Regenabflüsse regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen ... .Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung vorliegen oder wenn aufgrund der Örtlichkeiten mit Laubverstopfungen zu rechnen ist, d. h. wenn Bäume in der Nähe sind und diese so hoch sind, dass Laub in nicht unerheblichen Ausmaß auf das Dach und in die Regenrinnen fällt“.

OLG Düsseldorf, AZ.: 24 U 256/11


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