Regelungslücke im Gesetz
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(IP) Hinsichtlich der Genehmigungspflicht der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden: „Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.“
Die Beteiligte war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück befand sich im Geltungsbereich einer von einem Berliner Bezirk erlassenen Erhaltungsverordnung. Dann bewilligte die Kommune unter Bezugnahme auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamts die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Darauf hat der Urkundsnotar deren Vollzug beantragt. Das Grundbuchamt wies in Folge jedoch auf eine erforderliche Genehmigung des Bezirksamts hin. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abhalf.
Das Kammergericht entschied dagegen. Die Beschwerde sei zulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis. Der darüber hinausgehende Antrag, die begehrte Grundbucheintragung zu vollziehen, gehe ins Leere. „Die durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt erfolgte Teilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum ... wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam ... Dies erfordert einen hierauf gerichteten Antrag ... und eine Bewilligung, ... der als Anlagen ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen sind“.
„Zu bewilligen hat derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist.“ „Das ist bei der Teilung eines Grundstücks ... der Eigentümer, der zudem bewilligungsbefugt sein muss. Die Befugnis zur Ausübung der Bewilligungsberechtigung leitet sich von der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis ab“. „Das Grundbuchamt hat deshalb von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt ... Das ist hier der Fall.“
KG Berlin, Az.: 1 W 518/15