(ip/RVR) Der BGH entschied über die Möglichkeiten der Rückforderung eines Mängelbeseitigungsvorschusses. Hintergrund war ein im Jahr 1993 geschlossener Bauvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Wohnhaus mit Garage errichtete.

In einem Vorverfahren erhielt die Beklagte von der Klägerin, aufgrund gerichtlichen Urteils, am 30.07.2004 einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss von insgesamt circa 42.700,00 EUR. Die Beklagte beauftragte am 05.04.2005 "einen Architekten mit der Planung und Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten." Die Arbeiten waren Anfang April 2008 noch nicht abgeschlossen, sowie der Vorschuss lediglich circa in Höhe von 30.800,00 EUR verbraucht. Aufgrund dessen fordert die Klägerin die Rückzahlung des Vorschusses nebst Zinsen. Der Beklagte verfolgte die Klageabweisung.

Der BGH gab der Revision des Beklagten statt und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Auftraggeber zur Rückzahlung verurteilt wurde.

„Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Auftraggeber eines Bauvertrages vom Auftragnehmer Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Aufwendungen verlangen“. Hierdurch wird dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben, ohne eigenen Finanzeinsatz, die Mängel zu beseitigen.

Für den Vorschuss besteht eine Zweckgebundenheit. Über die Verwendung des Vorschusses ist der Auftraggeber nachweispflichtig, sowie verpflichtet einen eventuellen Überschuss zurück zu erstatten.

„Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist der Wegfall des mit der Vorschusszahlung verbundenen Zweckes“. Dies wäre der Fall, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgt. Davon ist auszugehen, „wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen“.

Der Zweck des Vorschusses wird verfehlt bei nicht zeitlich angemessener Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber, so dass der Rückforderungsanspruch, entsteht.

Die Frage der Angemessenheit ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, insbesondere unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers (Bsp. Unerfahrenheit). Der BGH entschied, dass bei der Beurteilung ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Starre Zeitfristen bestehen nicht, jedoch sind die Arbeiten ohne „schuldhaftes zögern in Angriff“ zu nehmen und durchzuführen.

Ferner kann der Rückforderungsanspruch entstehen, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der angemessenen Frist die Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht abgeschlossen hat.

Hiergegen kann der Auftraggeber Einwände darlegen, „die sich aus den Besonderheiten des Vorschusses und seiner Zweckbindung herleiten“ „aus denen sich ein unabweisbares Interesse daran ergibt“ keine Rückzahlung zu leisten. Allerdings ist die Ungewissheit, ob und wie die Mängelbeseitigung fortgesetzt wird, dem Auftragnehmer nicht zuzumuten.

Für den Auftraggeber verbleibt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, nach erfolgter Mängelbeseitigung weiter ein Kostenerstattungsanspruch bzw. Schadensersatzaufrechnungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer.

Klar stellte der BGH, dass der Vorschuss nicht zurückzuerstatten ist, „soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist“. Dem Auftragnehmer ermangelt es insoweit an einem schützenwerten Interesse „dasjenige ausgezahlt zu bekommen, was er dem Auftraggeber als Kostenerstattung ohnehin schuldet“.

Ebenso stellt sich der Sachverhalt dar, wenn feststeht, dass der Vorschuss unmittelbar verbraucht werden wird.

Eine Verzögerung bei der Beauftragung von Unternehmen durch den Auftraggeber, ist unbeachtlich, wenn die baldige Kostenentstehung offensichtlich ist. Allerdings ist eine eventuelle Verteuerung der Mängelbeseitigung durch eine vermeidbare Verzögerung, nicht als erforderliche Kosten geltend machbar.


BGH, VII ZR 108/08