Rückvergütung ist Umgehungsgeschäft
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(ip/pp) Rückvergütungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften sind rechtswidrig – so entschied das Landgericht (LG) Marburg mit Bezug auf das Wohnungsvermittlungsgesetz in einem aktuellen Urteil.
Der Leitsatz fasst zusammen: „Eine zwischen einem vermietenden Wohnungseigentümer und einem Makler getroffene Rückvergütungsvereinbarung verstößt als Umgehungsgeschäft gegen § 2 Abs. 5 WoVermittG bzw. § 134 BGB ...“.
Weiter führen die Richter aus: „Die Vereinbarung über die Rückvergütung, soweit sie auch eigene Wohnungen des Klägers erfasst, verstößt gegen § 2 ... WoVermittG. Gemäß § 2 ... hat der Vermittler keinen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung von Wohnungen, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. ...
Hier liegt der in § 2 ... geregelte Fall zwar nicht unmittelbar vor, weil der Kläger nicht unmittelbar gegenüber dem Mieter Ansprüche für die Wohnungsvermittlung geltend macht. Es handelt sich jedoch um ein Umgehungsgeschäft, das ebenfalls als unwirksam anzusehen ist.
Ein Umgehungsgeschäft im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn durch Umgehung verbotener rechtlicher Gestaltungen ein vom Gesetz verbotener Erfolg herbeigeführt werden soll. Würde ein unmittelbarer Verstoß gegen das Verbotsgesetz Unwirksamkeit zur Folge haben, so ist auch das Umgehungsgeschäft grundsätzlich unwirksam. Eine Umgehungsabsicht der Vertragsparteien ist dabei nicht unbedingt erforderlich; auch ein rein objektiver Verstoß kann ausreichen“.
LG Marburg, Az.: 5 S 163/07