Schadenersatz nicht anrechnen
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(ip/pp) Hinsichtlich wechselseitiger Schadenersatzansprüche von Bauträger und Erwerber hatte der Bundesgerichtshof BGH) jetzt zu befinden. Im bewussten Fall hatte ein klagender Bauträger mit einem Ehepaar und dessen Sohn Verträge über den Verkauf eines Erbbaurechts an einem Grundstück geschlossen, verbunden mit der Verpflichtung zur Errichtung eines Einfamilienhauses dort. Die Klägerin beauftragte die beklagte Baufirma mit den Erd-, Maurer-, Isolier-, Entwässerungs- und Stahlbetonarbeiten; die Geltung der VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist wurden vereinbart. Nachdem die Häuser bezugsfertig übergeben worden waren, rügte das Ehepaar gegenüber dem Bauträger zahlreiche Mängel. Nach längeren Auseinandersetzungen erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten gegen die Baufirma – und das Ehepaar klagte wegen derselben Mängel gegen die Bauträgerin, ebenfalls auf Schadenersatz.
Hinsichtlich dieser wechselseitigen Schadenersatzansprüche entschied der BGH:
“Ein Bauträger, der vom Erwerber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zurückfordern kann, muss sich diesen Anspruch grundsätzlich nicht nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Auftragnehmer wegen dieser Mängel am Werk anrechnen lassen. Eine Anrechnung kommt erst in Betracht, wenn er den Rückzahlungsanspruch realisiert hat und feststeht, dass er vom Erwerber künftig wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.”
BGH, Az.: VII ZR 16/07