(IP/CP) Vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Schadensersatzpflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei verzögertem Beschluss über die Instandsetzung einzelner Wohneinheiten. Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft. Ihnen gehört eine Wohnung im dritten Obergeschoss des Gebäudes, in die nach einem heftigen Regen Wasser durch die Decke eingedrungen war. Sie holten darauf ein Sachverständigengutachten ein, das einen Befall des Deckengebälks und des Mauerwerks mit Hausschwamm feststellte - und leiteten das Gutachten der Eigentümergemeinschaft zu. Diese beschloss, darauf ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dies bestätigte den Befund und bezifferten die Beseitigungskosten mit 31.000 €. Die Wohnungseigentümer beschlossen dann zunächst eine weitere Beobachtung des Schwammbefalls durch einen der beiden Sachverständigen und nach dessen Weigerung eine Teilsanierung.

Der darauf beauftragte Handwerker lehnte nach einem Ortstermin eine Teilsanierung ab und drängte auf eine vollständige Sanierung. Dem stimmten die Wohnungseigentümer dann zu. Keinen der erwähnten Beschlüsse der Wohnungseigentümer fochten die Kläger an.

Dennoch verlangten sie von der Eigentümergemeinschaft Ersatz der Kosten für die Anmietung einer anderen Wohnung und u. a. Ersatz der Umzugskosten.

Dem widersprach der BGH, u. a. im betreffenden Leitsatz: „Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach ... BGB scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat. ... Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht.“

BGH, AZ.: V ZR 94/11


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