Schadensersatz für künftige Schäden
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(IP) Hinsichtlich Umfang von Schadensersatz für mängelbedingte Bauleistungen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz geäußert.
„Der Schadensersatzanspruch nach § 634 BGB umfasst auch die Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können sowie die Schäden für einen insoweit entstehenden Wohnflächenverlust. Stehen die Notwendigkeit einer Unterbringung und ein Wohnflächenverlust fest, sind diese Kosten und Schäden unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird; stehen sie nicht fest, bleibt dem Geschädigten nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage.“
Die Beklagte hatte als Bauträgerin die Wohnanlage der Klägerin errichtet. Bei dieser bestanden Schallschutzmängel. Im Schlussurteil hatte das Erstgericht der Klägerin diesbezüglich einen Anspruch auf gut 130.000,- Euro für die Mängelbeseitigung zugesprochen und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte für den Fall der Beseitigung der festgestellten Mängel zum Schadensersatz in Form der "Zahlung der mit der Beseitigung der festgestellten Schallmängel verbundenen eventuell anfallenden Folgekosten für eine Räumung, in Höhe von maximal bis zu 10.000 Euro" sowie der "Zahlung eines Schadensersatzes für den eventuell anfallenden Flächenverlust durch die Mängelbeseitigung, in Höhe von maximal bis zu 75.000 Euro" verpflichtet sei.
OLG München, Az.: 9 U 4712/16 Bau