(IP/CP) Inwieweit Schallprognosen bei der Errichtung von Windkraftanlagen hinsichtlich Wohnanlagen heranzuziehen sind, die sich im Grenzbereich zum Außenbereich befinden, musste aktuell vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis entschieden werden. Die Kläger und Anlieger waren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windenergieanlagen vorgegangen, die mit einer Gesamthöhe von je 150 m in der benachbarten Gemarkung erteilt worden war.

Das OVG lehnte die sehr spezifischen Forderungen der Kläger mit der Begründung ab, „wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind“. Im Leitsatz fasst das Gericht zusammen: „Ein generelles Erfordernis der Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Windkraftanlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zugrunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen besteht weder im Genehmigungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes“. „Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblich.“

OVG Saarlouis, AZ.: 3 B 103/12


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