(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Zweibrücken ging es im Nachbarschaftsrecht um Schäden an einem Hausgrundstück, die durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden waren. Kläger und Beklagte waren Grundstücksnachbarn, deren Grundstücke ursprünglich eine Einheit gebildet hatten, die aber später geteilt worden waren. Im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus des Beklagten entdeckten Mitarbeiter von ihm ein PVC-Rohr, das in ca. 20 bis 30 cm Tiefe in Richtung des klägerischen Grundstücks lag. Sie untersuchten das Rohr, führten eine Eisenstange ein, und gingen, als sie auf Widerstand stießen, davon aus, dass das Rohr hier ende. Tatsächlich endete das Rohr jedoch nicht, sondern knickte rechtwinklig nach unten ab und führte zwischen den Grundstücken in das Abwassersystem des klägerischen Hausanwesens.

Die Mitarbeiter des Beklagten deckten das Rohr darauf lediglich mit einem Brett ab. Es verschob sich bei Betonarbeiten, und es drang Beton ein. Der Beton lief in das Kanalsystem der Kläger und verstopfte schließlich ein Abwasserrohr.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten rechnete daraufhin einen Gesamtschaden von gut 11.000 € auf, den er anteilig abrechnen wollte. Dagegen wehrten sich die Kläger gerichtlich. Die Beklagten seien für den Schaden an ihrem Anwesen allein verantwortlich.

Das OLG widersprach jedoch aus Gründen des Nachbarschaftsrechts diesem juristischen Vorgehen: Nach Landesrecht „ist, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz innerhalb desselben Landgerichtsbezirks haben, die Erhebung einer Klage u. a. dann erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, wenn es sich um nachbarrechtliche Streitigkeiten ... handelt.“ „Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind (BGH ...) Denn erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im BGB findet ... und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, werden Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt ... Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden“.

OLG Zweibrücken, AZ.: 7 U 302/11


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