(ip/pp) Zum Thema "Schrottimmobilien" hat sich der Bundesgerichtshof jetzt erneut geäußert. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass Banken wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zum Schadensersatz verpflichtet sein könnten. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die Bank ein Verschulden treffe und der Anleger den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte.

Im konkreten Fall wurde der Beklagte durch einen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ein Appartement ohne Eigenkapital in dem von einer Pächterin hotelähnlich betriebenen Haus zu erwerben. Er finanzierte den Erwerb über ein Darlehen der klagenden Volksbank. Obwohl die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation erfolgt war, enthielt der Darlehensvertrag nur eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz und keine nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Anlage stellte sich schon kurze Zeit später als Fehlinvestition heraus. Die Pächterin wurde fünf Monate nach Eröffnung des Hauses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Als der Beklagte mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug geriet, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und forderte die Zahlung der fälligen Restsumme. In letzter Instanz verwies der BGH die bewusste Klage zurück ans OLG, mit Auflage, zu klären, ob der Beklagte durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers zur angeblich mit der Immobilie erzielbaren Miete arglistig getäuscht worden sei und die Klägerin ihn hierüber wegen eines Wissensvorsprungs hätte aufklären müssen.

BGH, Az.: XI ZR 74/06