(IP/CP) In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um das Recht des teilenden Eigentümers, beim Verkauf von Wohnungseigentum den Inhalt des Sondernutzungsrechts an bestimmten Flächen näher zu bestimmen. Die Parteien im Verfahren waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die teilende Eigentümerin hatte sich dabei die Möglichkeit erhalten wollen, je nach Bedarf über die Verwendung der zunächst als Außenstellplätze bezeichneten Flächen zu entscheiden. Darüber hinaus wollte die teilende Eigentümerin ermächtigt sein, die Ausgestaltung der noch nicht verkauften Einheiten sowie auch die eigentliche Teilungserklärung zu ändern. So waren verschiedene Regelungen über die Ausgestaltung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten in die Teilungserklärung aufgenommen worden. Bis dahin waren die Sondereigentümer dort vom Gebrauch dieser Flächen ausgeschlossen gewesen.

Der Beklagte hatte seine Eigentumswohnung aufgrund eines notariellen Kaufvertrags erworben. Unter Änderung der Teilungserklärung wurden ihm u.a. eine Fläche zur Nutzung als Stellplatz und zwei Flächen als Garten- und Terrassenfläche zugeteilt. Diese durften durch eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz abgegrenzt werden – was er auch tat. Das hielt der Kläger für rechtswidrig und verlangte die Beseitigung der Terrassenanlage und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

Der BGH gab der teilenden Eigentümerin Recht:

“Die Terrasse mit der vorgenommenen Gestaltung hält sich innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung gesteckten Rahmens. Zwar bedürfen bauliche Veränderungen … grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass eine solche Zustimmung bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten ist, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen.”

BGH, AZ.: V ZR 73/11


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