(IP) Inwieweit die Abspaltung des Teilbetriebs eine Eigentümergemeinschaft verwalterlos werden lasse, wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Die Beteiligte war Teileigentümerin von zwei Garagen in einer Wohnanlage. In beiden Teileigentumsgrundbüchern war folgender Vermerk eingetragen: Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, ausgenommen Veräußerungen im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Konkursverwalter oder durch einen Grundpfandrechtsgläubiger, der das Wohnungseigentum erworben hat. Die Beteiligte verkaufte darauf ihre beiden Miteigentumsanteile und der Notar legte die Bewilligung vor und beantragte die Eintragung der Auflassung. Eine Verwalterzustimmung war beigefügt, abgegeben namens einer Y-GmbH, auf die der Eigentümer den Teilbetrieb "WEG-Verwaltung" übertragen hatte. Das Grundbuchamt monierte darauf die fehlende Zustimmung des Verwalters. Zum Nachweis der Verwaltereigenschaft der GmbH sei ein Bestellungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich und das entsprechende Protokoll vorzulegen. Denn die Abspaltung des Teilbetriebs habe zur Folge, dass die Eigentümergemeinschaft verwalterlos sei.

Dem widersprach das OLG:

„Die im Weg der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") bewirkt keinen Wechsel in der Person des bestellten Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nicht verwalterlos. Ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung erforderlich, bedarf es weiterhin der Zustimmung des bestellten bisherigen Verwalters.“

OLG München, Beschluss vom 31.01.2014 - 34 Wx 469/13


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