Streitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag
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(IP) Hinsichtlich der Streitwertbemessung bei einer Untervermietung hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Leitsatz entschieden.
„Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Widerruf einer im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, bemisst sich ebenso wie eine Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Untermiete.“
Die Beschwerde eines Rechtsanwalts hinsichtlich einer erneuten Streitwertbemessung sei zulässig, so das OLG Hamburg, da sie das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung des Streitwertes berechtige und verpflichte. Das bedeutete, dass der Wert in dieser Instanz sowohl niedriger als auch höher angesetzt werden könne, als von der Beschwerde beantragt- beziehungsweise in der ersten Instanz festgesetzt worden war.
Danach betrug zunächst der Streitwert des zuvor für erledigt erklärten Klagantrages und der gleichwertigen Widerklage auf Räumung ca. € 120.000,-. Dabei war vom Jahresbetrag der Miete auszugehen. Der setzt sich zunächst aus der Nettomiete und den Nebenkosten zusammen, soweit diese als Pauschale vereinbart worden waren. Hinzuzusetzen sei die Umsatzsteuer. Ausweislich des Mietvertrages betrug die Nettomiete ca. € 8100,-. Dazu wären ein als pauschal vereinbarter Teil der Nebenkosten die sog. Verwaltungspauschale von ca. € 200,- gekommen. Dem gesamten Nettobetrag von ca. € 8.300,- sei die Umsatzsteuer mit 19 % hinzuzurechnen gewesen, so dass die monatliche Miete in Höhe von ca. € 9.900,- zu berücksichtigen ist. Der Jahresbetrag belief sich so auf ca. € 119.000,-.
OLG Hamburg, Az.: 8 W 41/17