Stundenlohnvergütung nach Treu und Glauben
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(ip/pp) Um konkrete Rahmenbedingungen einer Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin dort begehrte Werklohn für Renovierungsarbeiten eines dem Beklagten gehörenden Schlosses. Der durch seinen Bauleiter vertretene Beklagte hatte zunächst eine GmbH mit Maler- und Verputzerarbeiten beauftragt, die nach Arbeitsstunden abgerechnet werden sollten. Diese stellte ihre Tätigkeiten jedoch ein. Darauf beauftragte der Bauleiter die Klägerin mündlich im Auftrag des Beklagten mit der Fortführung der Arbeiten. Diese sollten nach Stunden zu einem Stundenlohn von 30,- Euro sowie Materialaufwand abgerechnet werden.
Die Klägerin erbrachte dann diverse Leistungen auf nähere Weisung. Deren Umfang war im Einzelnen umstritten. Sie erstellte fünf Rechnungen für die Monate Mai bis September und legte Stundenzettel zugrunde, auf denen die Anzahl der je Tag geleisteten Stunden ohne nähere Angaben sowie der Materialverbrauch eingetragen waren. Auf die erste dieser Rechnungen erfolgte eine Teilzahlung – dann entstand ein Rechtsstreit.
Der BGH entschied letztinstanzlich: “1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
3. Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen ... Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer.”
BGH, Az.: VII ZR 74/06