Trittschallfreiheit nicht vereinbart
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(ip/pp) Welcher Trittschallschutz in einem älteren Gebäude geschuldet ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beklagte war Mieterin einer Eigentumswohnung der Klägerin in einem um das Jahr 1970 errichteten Gebäude, die Streithelfer der Klägerin waren Eigentümer der darüber gelegenen Wohnung. Nachdem sie in ihrer Wohnung den früher vorhandenen PVC-Belag durch Bodenfliesen ersetzt hatten, rügte die Beklagte das Vorhandensein von Schallbrücken. In einem von der Klägerin gegen die Obermieter eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger fest, dass mit 61 dB zwar die Trittschall-Anforderungen der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - in der Fassung von 1962 (maximal 63 dB), nicht aber diejenigen der DIN 4109 in der Fassung von 1989 (maximal 53 dB) eingehalten und dass durch die Fliesen Schallbrücken entstanden waren. Die Beklagte minderte deshalb die Miete um monatlich 30 % der Nettomiete und behielt weitere 20 % zurück.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin darauf Zahlung der rückständigen Beträge in Höhe von ca. 7.300,- Euro und Ersatz der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von ca. 2.800,- Euro verlangt. Das Amtsgericht hatte der Klage lediglich in geringeren Umfang stattgegeben. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf rückständige Miete in vollem Umfang weiterverfolgt und die Klage um rückständige Miete für Folgemonate nebst Zinsen erweitert. Das Landgericht hatte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts der Mietklage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren ca. 11.200,- Euro nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendete sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
In letzter Instanz entschied der BGH:
„Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN- Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert.“
BGH, Az.: VIII ZR 131/08