„Trocken“ ist eindeutig
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(IP) Zu welchem präzisen Resultat Bautrocknungsarbeiten zu führen haben, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.
„1. Ein Werkvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass der Unternehmer als Leistungssoll nur eine bestimmte Ausführungsart (hier: Abdichtung mittels Injektionsverfahrens), als werkvertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers schuldet.
2. Auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und ggf. zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - für den Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.
3. Wenn die Werkvertragsparteien die Trockenlegung eines Kellers ohne jedwede Einschränkung vertraglich vereinbart haben, sind Maßstab für den zu erzielenden Trocknungsgrad weder "Kellerverhältnisse" noch eine "adäquate Kellernutzung", sondern der Auftraggeber darf nach dem im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelten Inhalt des Werkvertrages erwarten, dass die Wände nach Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen vollständig trocken sind.
4. Selbst wenn eine beschränkte Abdichtungswirkung der Werkleistungen zu verzeichnen sein sollte, sind Werkleistungen vollständig ohne Wert, wenn der geschuldete dauerhafte und zuverlässige Abdichtungserfolg nicht eingetreten ist und der Keller weiterhin feucht ist.“
Die Parteien stritten darüber, ob von der Beklagten ausgeführte Abdichtungsmaßnahmen mangelhaft wären. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein freistehendes und unterkellertes Wohnhaus befand, in dessen Keller Feuchtigkeitsschäden auftraten. Die Beklagte bot Kellerabdichtungen durch ein patentiertes Injektionsverfahren an. Darauf vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin die Kellerabdichtung gegen Staunässe.
Die Beklagte führte die Abdichtungsarbeiten aus und erstellte eine Schlussrechnung über einen Betrag in Höhe von knapp 20.000,- Euro, den die Klägerin vollständig zahlte.
Zeitlich später aber teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Keller noch feucht sei, und forderte diese auf, die vorhandene Kellerfeuchtigkeit und deren Ursachen sach- und fachgerecht zu beseitigen, was die Beklagte verweigerte. Es kam zur Klage.
OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 60/16