(ip/pp) In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um die Laufzeit der Mietveträge von Verbrauchserfassungsgeräten. Die Karlsruher Richter fassten die diesbezügliche Fragestellung in ihrem Leitsatz in einer klaren Feststellung zusammen: "Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen". Erläuternd führten sie weiter aus: Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages von zehn Jahren sei jedenfalls … wegen unangemessener Benachteilung von Verbrauchern unwirksam. Die missbräuchliche Verwendung der Klausel ergebe sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung der beteiligten Kreise. So hindere eine Laufzeit von zehn Jahren einen Verbraucher, in absehbarer Zeit zu einem anderen, günstigeren Mitbewerber zu wechseln oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf technische Neuerungen bei der Beklagten oder einem Mitbewerber zurückzugreifen.

"Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass dem Mieter während der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird, dessen Lebensdauer nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ca. zehn Jahre beträgt. Er bleibt an den Vertrag gebunden und trägt allein das wirtschaftliche Risiko für die vermieteten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt, z.B. weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung veräußert …. Von einem Verbraucher kann aber nicht erwartet werden, abschätzen zu können, ob die Anmietung der Geräte während der gesamten zehnjährigen Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen nach einer dem aktuellen technischen Stand entsprechenden Verbrauchserfassung gerecht wird. Die Kunden der Beklagten werden somit durch die lange Laufzeit des Mietvertrages in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit stark eingeschränkt."

BGH, Az.: XII ZR 61/05