Unerhebliche Beeinträchtigung
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(IP) Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte in Sachen mangelhafter Werkleistungen zu entscheiden. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen an Balkonen und Terrassen eines Bauvorhabens in Anspruch, wobei die geltend gemachten Forderungen auf Mietminderungen auf Mängeln an Balkonen beruhten. Die Beklagte war durch zwei Werkverträge von einer GmbH beauftragt worden, wobei besonderer Gegenstand eines spezifischen Vertrages die erstmalige Abdichtung von Balkonen war. Die Parteien stritten darüber, welche Ansprüche von der von der Klägerin vorgelegten Abtretung erfasst würden, ob die Klägerin Gewährleistungsansprüche geltend machen könne oder sich auf Erfüllungsansprüche verweisen lassen müsse und ob u.a. es sich um Sowieso-Kosten handele und die Mängel generell zu Mietminderungen berechtigten.
Das Landgericht lehnte die Klage ab. Zur Begründung erklärte es hinsichtlich der Mängel, der Klägerin stünden Ansprüche gegen die Beklagte aus VOB/B nicht zu. Die Werkleistung der Beklagten sei nämlich nicht abgenommen worden. Eine Abnahme sei für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte entscheidend, dem Auftraggeber stünden grundsätzlich die Ansprüche aus § 4 Nr. 7 i. V. m. § 8 Nr. 3 VOB/B zu. Die Ansprüche aus VOB griffen vorliegend allerdings deshalb nicht, weil eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gesetzt worden- und auch eine Auftragsentziehung nicht erfolgt sei.
Das Brandenburgisches Oberlandesgericht konkretisierte in seinem Orientierungssatz: „Eine unerhebliche Beeinträchtigung, die nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB nicht zur Mietminderung berechtigt, ist anzunehmen, wenn die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder wenn der Fehler leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann. Eine unerhebliche Beeinträchtigung ist zum Beispiel anzunehmen bei fehlender Nutzungsmöglichkeit von Balkonen oder Terrassen in den Herbst- und Wintermonaten.“
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 12 U 34/07