Unkenntnis schützt nicht
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(ip/pp) Ob der Wohngeldanspruch bei vereitelter Kenntnis verjähren kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der Beteiligte des Verfahrens war zunächst Alleineigentümer eines Hausgrundstücks. Mit Teilungserklärung begründete er zwölf Miteigentumsanteile, die er mit dem Sondereigentum an einer gewerblichen Einheit im Erd- und Kellergeschoss, sieben Wohnungen und vier Garagen verband. Ein weiterer Beteiligter war weiterhin Eigentümer einer Teileigentumseinheit im Erd- und Kellergeschoss mit einem Miteigentumsanteil von 456/1.000.
Zunächst war eine GmbH Verwalterin des Objektes, deren alleiniger Geschäftsführer der Beteiligte war. Danach war ein alleiniger Verwalter tätig. Die GmbH hatte die Einzelabrechnung für den Beteiligten über einen bestimmten Zeitraum erstellt, danach tat es der Verwalter. Strittig zwischen den Parteien, besonders den einzelnen Eigentümern, waren einzelne, auch wechselseitige Jahresabrechnungsstellungen der unterschiedlichen Verwalter gegenüber den einzelnen Eigentümern – und argumentiert wurde immer wieder mit individueller Unkenntknis von spezifischen Ansprüchen.
Das OLG Hamm fasste im Urteil zusammen:
“1. Die Zuerkennung eines Wohngeldanspruchs setzt die Feststellung voraus, welcher konkrete Teilbetrag der Gesamtforderung welcher Jahresabrechung bzw. welchem Wirtschaftsplan zuzuordnen ist. Der Tatrichter muss die jeweiligen Eigentümerbeschlüsse einschließlich der den in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer betreffenden Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftspläne feststellen.
2. Ein Wohnungseigentümer kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, diejenige Kenntnis von der Entstehung des Wohngeldanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sei der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen, die er selbst in verjährter Zeit in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer der Verwalterin erlangt hat, ohne während des Laufs der Verjährungsfrist entweder den gegen ihn als Wohnungseigentümer gerichteten Anspruch geltend zu machen oder wegen Interessenkollision das Verwalteramt niederzulegen.”
OLG Hamm, Az.: 15 Wx 96/08