(ip/pp) Zum Sachverhalt von Untermietverträgen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil geäußert. Dabei definierten die obersten Bundesrichter die Grenzen der Zulässigkeit von Untermietverträgen sehr weit, da auch ein ohne Erlaubnis des Vermieters abgeschlossener Untermietvertrag wirksam sei. Bedingung hierfür sei allerdings, dass die Untervermietung nicht der Gewinnerhöhung diene, sondern der Minimierung wirtschaftlicher Verluste - indem der Mieter versuche, einen Teil der von ihm zu zahlenden Miete durch Untervermietung zu decken.

So formulierten die Vorinstanz des Frankfurter Landgerichts im konkreten Fall gegen einen Frankfurter Vermieter, der gegen den nicht vertraglich abgesicherten Nachmieter eines Imbisses klagte: "Wenn ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht durch ausdrücklichen Vertragschluss zustande gekommen sei, so liege jedenfalls eine stillschweigende Vertragsübernahme vor. Die Beklagte sei offenkundig selbst von ihrer Stellung als Mieterin ausgegangen, da sie die Miete direkt bezahlt habe …" – und im konkreten Fall ein mögliches illegales Untermietverhältnis auch deswegen "wirtschaftlich ohne Sinn" sei, da der Mieter dann zwar weiter gehaftet hätte, ohne andererseits aber "durch einen höheren Untermietzins davon zu profitieren".

Und die obersten Bundesrichter ergänzten – unter dem Aspekt, dass alle Mietzinszahlungen erfolgt seien und keinerlei Differenz zwischen regulärer Miet- und Untermietsumme vorgelegen habe:

"Dass das behauptete Untermietverhältnis nicht schriftlich abgeschlossen wurde, ist zwar ungewöhnlich, aber kein Indiz gegen den Abschluss eines Untermietvertrages,…"