(ip/RVR) Die Klägerin beantragte von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Mega-Light-Werbeanlage. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab sie an, das bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilende Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Baugesetzbuch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Darüber hinaus gefährde das Vorhaben die Sicherheit des Verkehrs: Die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage sei im Hinblick auf die Lichtsignale zu groß. Dies gelte hier auch mit Blick auf die Hauptwache der Feuerwehr und die von dort ausgehenden Feuerwehrzufahrtsstraßen.

Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Anlässlich eines Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. In diesem Termin hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Werbeanlage auch den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken würde.

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden entschied, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Die Entscheidung wurde u.a. dadurch begründet, dass die geplante Werbeanlage bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Diese verstößt an dem vorgesehenen Standort gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Satz 2 Als. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW). Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch vor, so das VG, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird.

„Die Vorschrift ist mit Blick auf die Anforderungen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit dahingehend auszulegen, dass sie der Errichtung einer Werbeanlage nur dann entgegensteht, wenn diese den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellt und es sich bei dem zu schützenden Objekt um eine nennenswerte, nicht nur unbedeutende Begrünung handelt.“

Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem dem Bauantrag beigefügten Lichtbild und noch mehr aus den im gerichtlichen Ortstermin gefertigten Fotos, dass auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist, der durch die auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt wird. „Da das Vorhaben bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob es auch aus den von der Beklagten weiter angeführten Gründen wegen einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO NRW verstößt, nicht mehr an.“

Somit ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, so das VG, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 BauO NRW).

VG Minden vom 29.11.2011, Az. 9 K 2708/10


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