Verbürgte Hauptschuld problematisch
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(IP) Ob eine Ehefrau allein durch ihre Unterschrift im Mietvertrag als "selbstschuldnerische Bürgin“ auch tatsächlich vollumfänglich haftet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.
„1. Wenn die Ehefrau des Mieters einen Formularmietvertrag ohne weitere Erläuterungen als "selbstschuldnerische Bürgin" mitunterschreibt, bleibt die verbürgte Hauptschuld unklar, da nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang sie für die diversen vom Mieter übernommenen Verpflichtungen haften will und soll.
2. Wird die Mietdauer dadurch verlängert, dass der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht ausübt, haftet sein Bürge nicht für Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung der Mietzeit resultieren.“
Das OLG verweigerte im vorliegenden Fall kategorisch den Tatbestand, das eine Ehefrau allein durch ihre Unterschrift im Vertrag generell als "selbstschuldnerische Bürgin" bei Mietrechtsauseinandersetzungen zur Haftung herangezogen wird: Die klagende Vermieterin könne die Beklagte nicht umfänglich in Verbindung mit mietvertraglichen Bindungen auf Begleichung allgemeiner Klageforderungen in Anspruch nehmen. Es sei tatsächlich anzuzweifeln, ob sich die Beklagte durch ihre Unterschrift über dem Text „selbstschuldnerische Bürgin/Ehefrau“ unterhalb der Unterschrift ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes auf der Mietvertragsurkunde überhaupt wirksam verbürgen könne. Denn wenn es durch Gesetz in schriftlicher Form vorgeschrieben ist, dann muss die von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde auch das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten. Das Schriftformerfordernis für die Bürgschaftserklärung bezwecke die Warnung des Bürgen vor der mit der Bürgschaft verbundenen strengen Haftung. Der Warnfunktion würde nicht schon dadurch genüge getan, dass der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt. Vielmehr sei das zu übernehmende Risiko in der Urkunde zu bezeichnen und einzugrenzen und so dem Bürgen bei Abgabe der Bürgschaftserklärung vor Augen zu führen.
OLG Düsseldorf, Az.: I-24 W 12/16