(ip/pp) Vermieter, die externen Firmen die Wärmeversorgung ihrer Mietshäuser übertragen, müssen dabei auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten – allein schon aus dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Interessen der Mieter. Der Bundesgerichtshof entschied in einem jüngst gefällten Urteil, dass dies eine vertragliche Nebenpflicht darstelle, die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetze.

Im konkreten Fall hatten die Beklagten eine Wohnung gemietet, deren Wärmeversorgung ursprünglich mit einer von der Klägerin betriebenen Zentralheizung funktionierte. Noch vor Abschluss des betreffenden Mietvertrages hatte die Klägerin die Wärmeversorgung allerdings einem "Wärmecontracting-Unternehmen" übertragen.

Bei derartigen, zumeist langfristigen Verträgen kann der Contractor seine Investitionen in eine neue Heizungsanlage auf die Mieter umlegen. Entsprechend diesem Modell sollten auch die Beklagten die anteiligen Kosten einer eigenständigen Lieferung von Wärme tragen.

Der Contractor machte erhebliche Nachzahlungen von Heiz- und Warmwasserkosten geltend. Die Mieter bestritten dies, da der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Das BGH bestätigte sie, aber mit Einschränkungen. Vermieter müssten zwar bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von dem Mieter zu tragenden Kosten hätten, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Bei diesem so genannten Gebot der Rücksichtnahme handele es sich um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetze. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien bei Abschluss des Wärmeversorgungsvertrags noch nicht bestand.