(IP) Zur Rechtsnatur der Verpflichtung des Schuldners zur Beibringung einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin (Bank) hatte das Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Bremen aktuell zu entscheiden. Der Antragsgegner wandte sich mit seiner Beschwerde gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss. Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner aufgegeben, die Freigabe der von der Antragstellerin, einer Bank, gestellten Sicherheit, einer Grundschuld über 200.000,- DM durch Vorlage einer Löschungsbewilligung zu bewirken. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Da der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachkam, hatte die Antragstellerin beantragt, gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft. Der Antragsgegner hatte beantragt, den Zwangsmittelantrag zurückzuweisen - mit dem Hinweis darauf, dass es ihm nicht möglich sei, die Freigabe der Sicherheit durch die Sparkasse zu erwirken. Die Sparkasse habe ihm mitgeteilt, dass die Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht in Betracht komme.

Das OLG formulierte im Leitsatz: „Bei der zu Gunsten des Grundstückseigentümers titulierten Verpflichtung des Schuldners zur Beibringung einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin (Bank) handelt es sich um eine vertretbare Handlung, wenn die zur Ablösung zu zahlende Summe feststeht und die Gläubigerin zur Löschung bereit ist oder dazu gezwungen werden kann. Die Zwangsvollstreckung dieser Verpflichtung hat daher nach § 887 ZPO zu erfolgen.“

Hanseatisches Oberlandesgericht, Bremen, Az.: 4 UF 46/14


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