Verpflichtung zur Rückzahlung
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(ip/pp/) Hinsichtlich Rückzahlung von unter Vorbehalt erbrachter Miete entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem aktuellen Verfahren. Die Rückzahlung des überzahlten Mietzinses verlangte der Kläger von der Eigentümerin eines Grundstückes, in dessen Gewerberäumen er einen Getränkehandel betrieb. Er hatte mit dem Ehemann der Beklagten einen Mietvertrag geschlossen, in den die Beklagte nach Erwerb des Grundstücks eintrat. Gemäß Vertrag betrug die Miete 2.000,- Euro, die sich dann auf netto 2.200,- Euro erhöhte. Später belief sich die Miete auf brutto gut 2.600,- Euro.
Dann endete das Mietverhältnis. Der Beklagte nutzte die angemieteten Räume jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus. Im Rahmen einer Begehung der Räume erfolgte dann jedoch eine teilweise Schlüsselrückgabe. Er nutzte die Räume jedoch weiter - zahlte aber keinen Mietzins mehr. Mit Urteil des Landgerichts Coburg, bestätigt durch Urteil des OLG Bamberg, wurde der Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Schlüsselübergabe abgesprochen. Für den Zeitraum bis zur Schlüsselübergabe ging das Landgericht von einer um 25 % gegenüber der Miete geminderten Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt gut 6.500,- Euro aus, erachtete aber diesen Anspruch in Folge Aufrechnung des Klägers mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Miete für einen davorliegenden Zeitraum als erloschen.
Der Kläger behauptete, es sei in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen. Die Miete sei deswegen um mindestens 25 % gemindert. Er habe den Mangel der Beklagten wiederholt angezeigt. Der Dauerauftrag zwecks Zahlung der Miete nur noch unter Vorbehalt sei bereits Jahre zuvor geändert worden.
Das LG entschied in seinem Sinn: “1. Kommt es nach Regenfällen immer wieder zum Eintritt von Wasser in die vermieteten Lagerräume, kann eine Mietminderung von 25 % angemessen sein.
2. Dementsprechend kann ein Vermieter dem Mieter zur Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verpflichtet sein.”
LG Coburg, Az.: 23 O 416/08