Verwaltervergütung bei vermietetem Objekt
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(IP/RVR) Der BGH hatte kürzlich über die Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters eines vermieten Objekts zu entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Rechtsanwalt als Zwangsverwalter eingesetzt. Aufgrund säumiger Mietzahlungen musste er das Mahnverfahren einleiten. Er beantragte die Festsetzung einer Vergütung gem. RVG für seine Tätigkeit im Rahmen des Mahnverfahrens und daneben die reguläre Verwaltervergütung gem. ZwVwVO bemessen nach sämtlichen eingezogenen und angemahnten Mieten.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 ZwVwVO erhält der Verwalter eines vermieteten Objektes regulär 10% des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, jedoch nicht eingezogene Mieten, erhält er hingegen lediglich 20% des Betrages, den er bei einem Einzug der Mieten erhalten hätte (§ 18 Abs. 1 S. 2 ZwVwVO). Als eingezogen im Sinne dieser Vorschriften gelten Mieten erst dann, wenn sie tatsächlich an den Zwangsverwalter gezahlt werden. Vorbereitungshandlungen wie Zahlungserinnerungen oder gar die Einleitung des Mahnverfahrens reichen ebenso wenig aus wie die Zahlung des Mieters an Dritte – insbesondere den Schuldner oder einzelne Gläubiger. Hintergrund ist, dass für den Verwalter ein Anreiz geschaffen werden soll, die Eintreibung der Außenstände konsequent zu verfolgen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwVO kann ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Anwalt zugelassener Verwalter einem Anwalt übertragen hätte, zusätzlich zu seiner regulären Verwaltervergütung nach Maßgabe des RVG abrechnen. Unter diese Tätigkeiten fällt aber gerade nicht die Einleitung des Mahnverfahrens. Für diese ist eine anwaltliche Beratung regelmäßig entbehrlich. Als Verwalter kommen nur geschäftskundige Personen in Betracht. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert keine über die allgemeine Geschäftskundigkeit hinausgehenden besonderen Rechtskenntnisse.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:
BGH, Beschluss vom 26.04.2012, Az. V ZB 155/11
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