Vorauszahlung bleibt Vorauszahlung
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(ip/pp) Mit dem Thema „pauschalisierte Nebenkostenvorauszahlung“ hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt beschäftigt und kam zu dem Schluss, dass eine "Vorauspauschale" auch bei Untätigkeit des Vermieters eine Vorauszahlung bleibe, egal, ob der eine Abrechnung vornehme oder nicht.
Im konkreten Fall hatten die Mieter neben der Grundmiete anteilige Betriebskosten zu tragen, über die sie eine als "Vorauspauschale" bezeichnete monatliche Vorauszahlung in Höhe von 20,45 Euro zu leisten hatten, die später abzurechnen sei. Durch Vermieterwechsel wurde für die Dauer von 20 Jahren keine Betriebskostenabrechnungen erstellt, dann aber für das Folgejahr eine höhere Nachzahlung eingefordert.
Die Bundesrichter entschieden, das es sich bei der zu zahlenden "Vorauspauschale" es sich nicht um eine Pauschale, sondern um eine Vorauszahlung handele, über die jährlich abzurechnen sei. Eine "Vorauspauschale" bleibe deshalb auch bei jahrelanger Untätigkeit des Vermieters in der Regel eine Vorauszahlung.
Ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Änderungsvertrag kann grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen. Dafür ist aber ein Verhalten der einen Vertragspartei erforderlich, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Eine "Vorauspauschale" bleibt deshalb auch bei jahrelanger Untätigkeit des Vermieters in der Regel eine Vorauszahlung. Der klagende Vermieter habe so einen Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten in voller Höhe.
Die Rechtsgrundlage sei eindeutig, so der BGH:
“ Die Beklagten schuldeten die Bezahlung des geforderten Betrages aus der Betriebskostenabrechnung, obwohl ihnen gegenüber seit Beginn des Mietverhältnisses Betriebs- und Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Dieser Umstand habe jedoch den Mietvertrag nicht geändert. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt; für die Beklagten sei durch das Unterlassen der Abrechnungen allenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass der Kläger für zurückliegende Zeiträume keine Nachforderungen stellen werde. “
BGH, Az.: VIII ZR 14/06