(IP/CP) Um Wärmedämmaßnahmen und die Frage, inwieweit die auch auf bauliche Nachbarn ausdehnbar sind, ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.Die betreffende Klägerin verlangte von den Beklagten zu dulden, dass eine an ihrem Wohnhaus angebrachte Wärmedämmung sich auf das Grundstück der Beklagten ausdehnen dürfe. Die Parteien waren jeweils Eigentümer von Reihenhäusern, die versetzt aneinandergebaut worden waren. Die Klägerin hatte an ihrem Reihenhaus, dem Eckhaus der Häuserzeile, eine Wärmedämmung angebracht, mit der sie auch die Grenzwand zum Grundstück der Beklagten versehen wollte. Dem widersprach das OLG. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der vorgesehenen und auf ihr Grundstück übergreifenden Wärmedämmung lägen nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz nicht vor. Die Richter fassten zusammen: “Danach übersteigt die geplante Wärmedämmung, die die Klägerin an der Grenzwand zu dem Nachbargrundstück der Beklagten anbringen will und deren Duldung sie beansprucht, die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung. Bereits deshalb ist die Klage nicht begründet. Denn die Duldungspflicht nach § 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz setzt voraus, dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinaus geht.“ Das sei aber hier der Fall – die Dämmung sei effizienter als gesetzlich vorgeschrieben, und damit nicht der Duldungspflicht unterworfen.

OLG Frankfurt, AZ.: 19 U 110/12


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