(IP/CP) Vor dem Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) ging es in einem aktuellen Verfahren um zu weit gefasste Rechte des Vermieters in Klauseln der Mietverträge. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, hatte u. a. die Unterlassung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Wohnraum-Mietverträgen verlangt.

Er beantragte, im geschäftlichen Verkehr dort künftig nachfolgende Klauseln nicht mehr zu verwenden: „Der Mietbeginn kann sich infolge von Verzögerungen des Zeitpunktes der Bezugsfertigkeit bis zu drei Monaten verzögern, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Mieters ergeben. Sollte sich der Mietbeginn um mehr als drei Monate verzögern, wird der Mieter nach Bekanntwerden zeitnah schriftlich informiert und ist in diesem Fall berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten“.

Die Beklagten sahen bei dieser Klausel eine angemessene Risikoaufteilung darin, dass der Mieter in den ersten drei Monaten einer verzögerten Fertigstellung auf Ansprüche gegen den Vermieter verzichtet, der seinerseits dementsprechend einen Mietausfall zu tragen habe. Eine einseitige Benachteiligung sei damit nicht gegeben. Dem widersprach das OLG Brandenburg. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liege bereits darin, dass die Folgen einer verzögerten Fertigstellung des Mietobjektes beim Mieter lägen. Dieser müsse für die letztendlich unbefristete Möglichkeit der Verzögerung der Bezugsfertigkeit alleine mit den ihm hieraus erwachsenden Kosten fertig werden. Es könnten sich z.B. zusätzliche Kosten aus einem notwendigen weiteren Umzug ergeben.

Das OLG fasste in seinem Leitsatz zusammen: „Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt vor, wenn die Folgen einer verzögerten Fertigstellung des Mietobjektes bei ihm liegen. Auch ein jederzeitiges Besichtigungsrecht des Vermieters nur mit der Einschränkung der Vorankündigung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher als Regelung in den AGB verboten.“

OLG Brandenburg, AZ.: 7 U 204/11


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