Wasserarten vermengen
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(ip/pp) Inwieweit die Zusammenfassung von Schmutz- und Frischwasser in der Betriebskostenabrechnung statthaft ist, hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Die Kläger hatten dem Beklagten eine Wohnung vermietet. Die Nebenkostenabrechnung für das betreffende Jahr wies eine Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von knapp 200,- Euro aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser beliefen sich nach der Abrechnung auf ca. 120,- Euro; eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthielt die Abrechnung nicht.
Nachdem die Kläger dem Beklagten eine Zahlungsfrist gesetzt hatten, zahlte dieser - vor Rechtshängigkeit - einen Betrag von 100,- Euro. Mit der folgenden Klage hatten die Kläger zunächst Zahlung des Restbetrages von gut 80,- Euro aus der Nebenkostenabrechnung sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von ca 200,- Euro begehrt. Nach Rechtshängigkeit hatte der Beklagte auf die Nebenkosten einen weiteren Betrag von 50,- Euro gezahlt und haben die Kläger insoweit (einseitig) die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten darauf zur Zahlung von ca. 235,- Euro nebst Zinsen verurteilt und in Höhe eines Betrages von 50,- Euro die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insoweit abgeändert, als es die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nur in Höhe eines Betrages von ca. 58,- Euro sowie Nebenkosten in Höhe von ca. 24,- Euro, ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von ca. 34,- Euro aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen hat.
Das BGH hat in letzter Instanz zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Nebenkostenabrechnung der Kläger genüge den formellen Anforderungen. Es sei zulässig, die Abrechnungspositionen Wasser und Abwasser - wie in der vorliegenden Abrechnung geschehen - zusammenzufassen. Typischerweise werde beiden der gleiche Umlagemaßstab zugrunde gelegt und sei der durch Zähler ermittelte Frischwasserverbrauch auch für die Abrechnung des Schmutzwassers maßgeblich, da insoweit eine Erfassung durch einen gesonderten Zähler nicht stattfinde. Für denjenigen, der eine Abrechnung erstelle, liege es deshalb nahe, beide auf demselben Ableseergebnis beruhenden Kosten zu einer Position zusammenzufassen und dann diesen Betrag unter Ansatz des Verhältnisses des individuellen Verbrauchs des Mieters zum Gesamtverbrauch im Objekt auf die Mieter aufzuteilen. Dieser Rechenweg führe weder zu sachlichen Fehlern noch leide die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung, wenn klargestellt sei, dass die Abrechnung zwei Kostenarten betreffe. Der Aufwand des Mieters, der die Abrechnung durch Belegeinsicht überprüfen wolle, werde dadurch nicht erhöht.
Der Leitsatz fasste zusammen:
“Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.”
BGH, Az.: VIII ZR 340/08