(IP) Hinsichtlich Ablehnungsgründe eines Gutachters hat sich das Landgericht (LG) Halle mit Leitsatz geäußert.

„1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann - ebenso wie ein Richter - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen unparteiische und gewissenhafte Erstattung des Gutachtens zu rechtfertigen. 


2. Ein Ablehnungsgesuch ist gerechtfertigt, wenn sich der Sachverständige in seinem Gutachten abwertend über das Verhalten einer Partei und deren Prozessbevollmächtigten äußert und diese sinngemäß diskreditiert als unfähig bzw. oberflächig und besserwisserisch.“

Im betreffenden Verfahren ging es um das Ablehnungsgesuch einer Beklagten gegen einen Gutachter. Das LG hob in seinem Urteil hervor, dass ein wesentlicher Grund für seine Zustimmung der Grund wäre, dass das Gesuch unverzüglich gestellt worden sei. Die Richter fuhren in ihrer Begründung fort: „Ergäbe „sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ... ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss ... Ohne Fristsetzung bedeutet Unverzüglichkeit..., dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist“.

Die Beklagte hatte ihr Ablehnungsgesuch damit begründet, dass der Sachverständige in einem Schreiben, das er als Erledigung eines Beschlusses eingereicht hatte, sich abwertend über das Verhalten der Beklagten in den beiden Ortsterminen und im Prozess geäußert und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sinngemäß als unfähig bzw. oberflächig und besserwisserisch diskreditiert habe.

LG Halle, Az.: 12 O 61/04

© immobilienpool.de