Weitere Veräußerung zustimmungspflichtig
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(IP) Hinsichtlich erforderlicher Zustimmung des Verwalters bei der Veräußerung von Wohnungseigentum hatte das Kammergericht (KG) Berlin aktuell zu entscheiden. Im Bestandsverzeichnis des betreffenden Wohnungseigentumsgrundbuchs war vermerkt gewesen, dass zu dessen Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich sei. Hiervon ausgenommen war u. a. der Fall der Erstveräußerung. Ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks war eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft. Diese teilte das Grundstück in Wohnungseigentum auf. In der Urkunde wiesen die Gesellschafter die Wohnungseigentumsrechte einzelnen Gesellschaftern zu und erklärten insoweit die Auflassung. Darauf legte das Grundbuchamt unter Schließung des für das Grundstück geführten Grundbuchs die Wohnungseigentumsgrundbücher an. Zugleich vollzog das Grundbuchamt die Auflassungen, sodass nunmehr die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuchs eingetragen ist. Sie veräußerte darauf das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Der Notar beantragte die Umschreibung des Eigentums. Das Grundbuchamt hat darauf mit Zwischenverfügung die Zustimmung des WEG-Verwalters angefordert. Hiergegen richtet sich eine Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
In seinem Leitsatz erklärte das KG Berlin darauf: „Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Erstveräußerung abhängig, ist diese Ausnahme "verbraucht", wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf einen Dritten ist danach zustimmungspflichtig.“
KG Berlin, Az.: 1 W 55/14