Weitervermietung zu einem niedrigeren Mietzins
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(IP) Die Frage, inwieweit Mietzahlungen weiter zu entrichten sind, wenn ein Mieter endgültig auszieht, dem Vermieter aber die Wohnung noch nicht restlos übergeben hat, hatte das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden. Trotz nicht erfolgter Nutzung durch den Mieter hatte der Vermieter darauf weiterhin Mietzahlung verlangt, da er nicht in der Lage sei, das Mietobjekt problemlos zu vermieten.
Das Kammergericht Berlin gab ihm Recht:
„1. Hat der Mieter eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat, und hat er auf diese Weise den Vermieter veranlasst, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, so handelt er regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete verweigern will mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Die Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führt dazu, dass der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen § 552 Satz 3 BGB zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt.
2. Sind in einem Mietvertrag eine GmbH als Mieter 1 und deren Geschäftsführer als Mieter 2 aufgeführt und unterzeichnet der Geschäftsführer den Mietvertrag ohne Vertretungszusatz nur auf der für "Mieter 1" vorgesehenen Unterschriftenleiste, ist der Mietvertrag mit beiden Mietern zustande gekommen.“
KG Berlin, Urteil vom 08.01.2014, Az.: 8 U 132/12