(ip/pp) Hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch defekte Hausanschlüsse von Energieversorgern entstehen, hat sich der Bundesgerichtshof jetzt geäußert. Im Leitsatz fassen die Bundesrichter zusammen: "Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Das gilt auch dann, wenn … nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt."

Im konkreten Fall nahm ein Gebäudeversicherer eines Einfamilienhauses die betreffenden Stadtwerke auf Schadensersatz wegen Gebäudeschäden in Anspruch, die sie auf eine Undichtigkeit im Hausanschluss der Wasserversorgung zurückführt.

Dem stimmten die Bundesrichter in letzter Instanz zu: Inhaber einer derartigen Anlage sei, "wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann … Das bestimmt sich bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen".

BGH, Az.: III ZR 307/05