(IP) Mit dem etwaigen Widerspruch zwischen Heizkostenvorauszahlung und geschuldeter Raumtemperatur hatte sich das Kammergericht (KG) Berlin jetzt befasst. Die Klägerin verlangte von der Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einer Heizungsanlage, zu dem das Landgericht die Beklagte zuvor verurteilt hatte. Die Beklagte begründete ihre Berufung wie folgt: Für die Annahme des Landgerichts, die eingebaute Heizungsanlage müsse eine Raumtemperatur von ca. 20 °C garantieren, gebe es keine Grundlage. Einige Räume hätten gar nicht beheizt werden sollen. Im Lager hätten 15 °C und in der Werkstatt 18 °C erreicht werden sollen. Zwei weitere Lager und die Endkontrolle hätten nicht beheizt werden sollen.

Das KG gab der Beklagten Recht: „ Wenn sich aus dem Auftrag und dem Leistungsverzeichnis nicht ergibt, dass eine bestimmte Raumtemperatur geschuldet war, so ist mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung das geschuldet, was für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann ...

a) Der Auftraggeber kann auf jeden Fall erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werksräumen den rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Arbeitsstätten ... entspricht.“ ... „Danach ... muss in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.“


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