(IP) Mit u. a. der amtsgerichtlichen Zuständigkeit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München zu beschäftigen. Die Klägerin verlangte im bewussten Verfahren, ein gemietetes Anwesen herauszugeben. Es war im betreffenden Fall zunächst beabsichtigt gewesen, dies den Beklagten zu übereignen. Dann hatte sich die Vermieterin aber entschlossen, nicht zu verkaufen – und so forderten die Beklagten die Verurteilung zur Zahlung von 75.000 €, wegen Investitionen ins Gebäude. Sie hatten deshalb zugleich - unter Zustimmung der Klägerin - die Verweisung des Rechtsstreits an ein benachbartes Landgericht beantragt.

Auch das Amtsgericht hatte sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ans Landgericht verwiesen. Das Landgericht jedoch hatte Bedenken gegen seine Zuständigkeit geäußert, da es sich um Vermietung von Wohnraum handle, der Streitwert unerheblich sei und die Widerklage an der Zuständigkeit des Amtsgerichts nichts ändere - und den Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen. Es vertrat die Auffassung, eine Bindungswirkung bestehe nicht.

Dem widersprach das OLG: „Es ist zweifelhaft, ob bei erhobener Widerklage, die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, der Rechtsstreit insgesamt verwiesen werden kann, wenn für die Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts besteht. Eine dennoch ausgesprochene Verweisung ist aber in der Regel nicht willkürlich.“

„Zuständig ist das Landgericht“.

OLG München, Az.: 34 AR 153/14


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