Wille allein maßgebend
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(ip/pp/) Inwieweit übereinstimmender Parteiwille Vorrang vor abweichenden Klauseln eines Bauvertrages hat, war Thema vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es ging um die strittige Entlohnung von Arbeiten zur Abdichtung einer Tiefgarage - und speziell darum, inwieweit diese Bestandteil der betreffenden Werkverträge waren. Das Landgericht hat die bewusste Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte knapp 17.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der dem Kläger noch zustehende Restwerklohnanspruch über ca. 24.000,- Euro sei durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit geleisteten Überzahlungen über ca. 41.000,- Euro erloschen. Der überschießende Betrag von ca. 17.000,- Euro sei der Beklagten auf die Widerklage hin zuzusprechen.??Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ausstehenden Restwerklohns über ca. 30.000,- Euro erstrebt.
Er war der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Arbeiten zur Abdichtung der Tiefgaragen seien bereits in einem bestimmten, mit Pauschalpreis vereinbarten Teilauftrag enthalten. Der Vertragstext gebe dies jedoch nicht her. Die Abdichtungsarbeiten an den Dächern der Tiefgarage seien hierin nicht aufgeführt. Dass über diese Arbeiten währen der Vertragsverhandlungen auch nicht gesprochen worden sei, sei von Zeugen ausdrücklich bestätigt worden. Angesichts dessen sei die Auffassung des Landgerichts, die Abdichtungsarbeiten seien von ihm geschuldet, nicht haltbar.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied:
„1. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Vertrages der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen.
2. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien eines Bauvertrages dahingehend, dass eine bestimmte Tätigkeit gerade nicht Leistungsgegenstand sein soll, so ist dieser Wille auch dann allein maßgebend, wenn der schriftliche Inhalt des Vertrages hiervon abweichend die einzelnen Vertragsgrundlagen bezeichnet.“
OLG Hamm, Az.: 19 U 168/08