(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ging es um die Neuregelung der Bebauungs- und Gestattungsordnung in einem historischen Wochenendhausgebiet. Dort stritten die Beteiligten über die Gültigkeit eines Bebauungsplans. Das ca. 20 ha große Plangebiet war eine abfallende Hanglage, weitgehend durch Gartennutzung mit teilweise dichtem Baumbestand geprägt. Bereits seit den 1930iger Jahren existierte dort eine bauliche Bandbreite vom ständig bewohnten Landhaus über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Unterständen. Teilweise wurde die Wohnnutzung von der betreffenden Gemeinde und Antragsgegnerin baurechtlich genehmigt, in zahlreichen weiteren Gebäuden fand seit vielen Jahren eine Wohnnutzung statt, die weder genehmigt noch schriftlich gebilligt worden war. Die Antragsteller waren dort Eigentümer von Wohngebäuden, deren spezifische Nutzung weder baurechtlich genehmigt- noch von der Baurechtsbehörde schriftlich geduldet worden war.

Im betreffenden Bereich hatte die Gemeinde zuvor einen Bebauungsplan erlassen, um die unbefriedigende bauliche und rechtliche Situation zu regeln und die Ausdehnung rechtswidriger Nutzung zu beenden. Wesentlicher Inhalt war die Festsetzung zweier Sondergebiete, die künftig ein "eingeschränktes Wochenendhausgebiet" festschrieben. Dagegen klagten die Antragsteller.

Der VGH widersprach dem gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO): „Es „können Sondergebiete festgesetzt werden, die der Erholung dienen ... Für solche Sondergebiete sind gemäß ... BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. ... BauNVO nennt als solche in Betracht kommende Gebiete beispielhaft Wochenendhaus-, Ferienhaus- oder Campingplatzgebiete. Hierunter fällt auch das hier festgesetzte Wochenendhausgebiet. Mit der Zweckbestimmung des Gebiets als Wochenendhausgebiet ist die Zulassung von Dauerwohnnutzung aber nicht vereinbar. Kennzeichnendes Merkmal von Wochenendhäusern ist u. a., dass sie nur für vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum errichtet und genutzt werden„...“. Das schließt eine Dauerwohnnutzung aus. Rechtlich wesentlich ist es gerade, dass es sich nicht um ein Dauerwohnen, sondern um ein Wohnen in der Freizeit handelt.“

VGH Baden-Württemberg, AZ.: 8 S 233/11


© immobilienpool.de