(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil dazu geäußert, wie es sich mit Mieterforderungen verhält, wenn ein Besitzerwechsel der betreffenden Wohnung erfolgt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nämlich verjähren Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz gegen den Vermieter sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Wird das Mietverhältnis aber nicht gekündigt, sondern der Mietgegenstand verkauft, so endet das Mietverhältnis eigentlich mit Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch.

Dagegen hatten Mieter geklagt, die seit über 50 Jahren in einem Haus gewohnt und in Absprache mit dem alten Vermieter stets bestimmt Schönheitsreparaturen ausgeführt hatten, die sie bis dato immer von diesem erstattet erhalten hatten.

Sie erhielten von den Obersten Bundesrichtern Recht. In ihrer Presseerklärung fassten diese den Tatbestand wie folgt zusammen: „ Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, beginnt die Sechsmonatsfrist des BGB bei einer Veräußerung der Mietsache jedoch erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Ohne dieses zusätzliche Erfordernis der Kenntnis könnten die Ansprüche des Mieters verjähren, ohne dass er etwas von den tatsächlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns erfährt.“


BGH, Az.: VIII ZR 133/07