Ein aktueller Gerichtsentscheid weist darauf hin, dass die Kosten der von Geldinstituten in Auftrag gegebenen Wertgutachten nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.

In der Regel behalten sich die Geldinstitute das Recht vor, bevor sie einen Kredit vergeben, ein Wertgutachten erstellen zu lassen, das aber nur für interne Zwecke genutzt wird und vom Kunden nicht eingesehen werden kann. Dieses Gutachten ist Vorraussetzung für die Gewährung eines Darlehens, dadurch ist aber nicht gesichert, dass das Darlehen auch tatsächlich gewährt wird.

Sollte in Zukunft die Kosten für die Wertermittlung in den Effektivzins eingerechnet und ausgewiesen werden, hat der Verbraucher die Möglichkeit, die auf dem Markt angebotenen Konditionen besser zu vergleichen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass aufgrund dieses Urteils die Möglichkeit besteht, bereits bezahlte Kosten zurückzufordern. Auch kann seitens des Kreditnehmers ein externer und unabhängiger Gutachter beauftragt werden; die Kosten für diese Wertermittlung müssen auch von den Banken getragen werden.