Zuschlag ist Prognoseentscheidung
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(ip/pp) Mit der Frage der Eignung konkreter Bieter – und zwar, wie sich genau deren potentielle Leistungsfähigkeit belegen lässt – hatte sich die Vergabekammer (VK) Nordbayern in einem aktuellen Verfahren zu beschäftigen.
Die bewusste Vergabestelle hatte mit Bekanntmachung im Supplement zum EU-Amtsblatt das Einsammeln, Befördern und die Übergabe tierischer Nebenprodukte im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Gesamtmenge betrug ca. 8.300 t/a (Tierkörper und tierische Nebenprodukte). Dabei gefordert war der Nachweis von Erfahrungen im Bereich der Abholung und des Transports in den letzten drei Jahren - durch Vorlage von Referenzen mit Angabe des Leistungsumfangs, der Leistungszeit und der Auftraggeber, sowie der Benennung und Beschreibung der vorhandenen oder noch zu beschaffenden Einrichtungen (z.B. Behälter), ferner der vorhandenen Fahrzeuge zur Sammlung und zum Transport. Diese müssen mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Gefordert war außerdem der Nachweis der Transportgenehmigungen sowie die Darlegung der Logistikkette, z.B. der Lagerräume, Umladestation, Transportmittel, Transportzeiten etc..
Ein Bieter rügte darauf mit Telefax den von ihm vermuteten beabsichtigten Zuschlag an einen Dritten. Er machte geltend, dass dieser nicht geeignet sei, den Auftrag auszuführen, da er nach seiner Kenntnis insbesondere nicht über die notwendigen Transportkapazitäten verfüge, um die ausgeschriebene Leistung ab Startzeitpunkt zu erbringen. Er verfüge lediglich über 4 Fahrzeuge. Die wären allerdings in benachbarten Gebieten eingesetzt. Freie Kapazitäten bestünden nicht - auch nicht durch die Beschaffung neuer oder gebrauchter Fahrzeuge die derzeit nicht auf dem Markt verfügbar wären und eine Lieferzeit von deutlich mehr als 6 Monaten besäßen.
Diesen Einwänden widersprach die VK:
“1. Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Dem Auftraggeber ist ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob Beurteilungsfehler vorliegen, die sich aus der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, einer unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder der Einbeziehung sachwidriger Erwägungen in die Entscheidung ergeben.
2. Ein Bieter muss nicht von Anfang an sämtliche technischen und personellen Mittel für eine Auftragsdurchführung vorhalten. Es genügt auch die konkrete und berechtigte Erwartung, dass der Bieter aufgrund seiner technischen, organisatorischen und finanziellen Ausstattung bereit und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.
3. Die materielle Beweislast für das Vorbringen, dass der von einem Konkurrenten angebotene Preis … in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht, trägt die Antragstellerin, nicht die Antragsgegnerin.
4. Der Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben könnten.”
VK Nordbayern, Az.: 21.VK-3194-43/08