(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland ging es um die Abgrenzung der Begünstigten bei der Eigenheimförderung. Der Kläger verlangte nachträglich von einer Gemeinde einen Zuschuss für ein durch ihn gekauftes Wohnhaus - nach deren Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien. Seine Ehefrau war seit kürzerer Frist ebenfalls dort gemeldet, ferner ein gemeinsames Kind sowie ein Sohn der Frau aus einer früheren Beziehung

Die Gemeinde lehnte den Antrag auf einen Zuschuss ab. Der Kläger habe das Objekt allein erworben, und er habe auch für sich allein den Antrag gestellt. Selbst wenn er den Antrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gestellt hätte, könne keine Förderung gewährt werden. Denn u.a. „sei der Kläger allein und nicht die nichteheliche Lebensgemeinschaft Eigentümer des Hauses geworden. Die Förderung diene nicht dazu, dass einem Teil einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kapitalzuschuss zufließe, auf den beispielsweise bei einer Trennung der andere Teil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Zugriff hätte.“ Deshalb hätte der Eigentumserwerb auch durch ein Ehepaar oder eine Lebenspartnerschaft, durch einen nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einen Alleinerziehenden erfolgen müssen.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Bei den einschlägigen Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Subventionen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln. ... Der Gleichheitssatz gebietet es dem Subventionsgeber ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.“

OVG Saarland, AZ.: 3 A 33/12

 

© immobilienpool.de